AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma WIELER e.K., Lohmar
I. Geltungsbereich
Unsere
Angebote, Lieferungen und Leistungen unterliegen ausschließlich diesen
Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Abweichende
Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Spätestens
mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten unsere Allgemeinen
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
II. Angebot und Vertragsabschluss
1)
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass
wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
2) Verträge kommen alleine durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung zu Stande. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3) Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der Käufer daraus Rechte herleiten könnte. Angaben über unsere Produkte (technische Daten, Maße u. a.) sind nur ungefähr und annähernd; sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.
4) An Mustern, Zeichnungen Kostenvoranschlägen u.a. – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
III. Preise, Zahlung
1) Mangels
besonderer Vereinbarung gelten die Preise ab Lager Lohmar
einschließlich Verladung und ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu
den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe
hinzu.
2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu
ändern, wenn es nach Abschluss des Vertrages mit einer vereinbarten
Lieferzeit von mehr als vier Monaten zu Kostenerhöhungen oder -senkungen
(insbesondere der eigenen Einstandspreise, Fracht-, Versand- und
Versandnebenkosten) kommt.
3) Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung
fällig. Mit dem Käufer vereinbarte Zahlungsziele werden auf unseren
Rechnungen ausgewiesen und stellen ein verzugsbegründetes Datum dar. Die
Möglichkeit der vorzeitigen Inverzugsetzung durch Mahnung bleibt uns
unbenommen.
4) Die Aufrechnung oder die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden sind ausgeschlossen, es sei
denn, die Gegenforderung ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur aus demselben Vertragsverhältnis
hergeleitet werden, aus dem unser Anspruch geltend gemacht wird. Dabei
wird auf den einzelnen Kauf und nicht auf eine eventuelle
Zusammenfassung in einer Rechnung abgestellt.
IV. Liefer- und Leistungszeit
1)
Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich
vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Eine
von uns angegebene Lieferzeit setzt voraus, dass alle kaufmännischen
und technischen Fragen zwischen dem Käufer und uns geklärt sind und der
Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, die die Beibringung
erforderlicher behördlicher Genehmigungen oder die Leistung einer
Anzahlung, erfüllt hat.
2) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn unser
Produkt bis zum Ablauf dieser Zeit das Zulieferanten Werk verlassen hat
oder wir Versandbereitschaft angezeigt haben.
3) Ist eine
Lieferverzögerung von uns nicht zu vertreten, wie z. B. bei behördlicher
Anordnung, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Werksstörungen,
Streiks, höhere Gewalt oder Verzögerungen unseres Lieferanten,
verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Können wir auch nach
angemessener Verlängerung nicht leisten, so sind sowohl der Kunde als
wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des
Kunden sind ausgeschlossen.
4) Haben wir die Lieferungsverzögerungen zu
vertreten, so kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom
Vertrag zurücktreten. Entsteht dem Kunden durch die Verzögerung ein
Schaden, so kann er berechtigt, eine pauschale Entschädigung verlangen.
Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,2 %, insgesamt aber
höchstens 4 % des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der in Folge der
Verspätung nicht oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
5) Wir
sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit
es für den Käufer zumutbar ist.
6) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so
sind wir berechtigt, den Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger
Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer seine
Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw.
Schuldnerverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder
des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
V. Gefahrübergang/Versicherung
1)
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald das Produkt unseren Betrieb
verlassen hat. Beim Streckengeschäft geht die Gefahr auf den Käufer
über, sobald der Kaufgegenstand den Betrieb unseres Lieferanten
verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn wir weitere Leistungen, wie
insbesondere Versandkosten oder Anlieferung, übernehmen.
2) Verzögert
sich oder unterbleibt der Versand in Folge von Umständen, die der Käufer
nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald
wir ihm die Versandbereitschaft angezeigt haben.
VI. Mängelansprüche (Gewährleistung)
1)
Unsere Gewährleistung erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik
entsprechende Mangelfreiheit unserer Produkte. Unsere Gewährleistung ist
ausgeschlossen:
a) Wenn unsere Produkte vom Käufer oder von Dritten
nicht sachgerecht gelagert, eingebaut, in Betrieb genommen oder genutzt
werden,
b) bei natürlichem Verschleiß,
c) bei nicht ordnungsgemäßer
Wartung,
d) bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel,
e) bei Schäden,
die durch die Reparaturen oder sonstige Arbeiten Dritter entstehen, die
von uns nicht ausdrücklich genehmigt wurden.
2) Der Käufer hat das
Produkt unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind
innerhalb einer Woche nach Eingang des Produkts oder – wenn der Mangel
sich erst später zeigt – innerhalb einer Woche ab Entdeckung schriftlich
anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt das Produkt als genehmigt.
3)
Fehlmengen oder Falschlieferungen sind innerhalb einer Frist von einer
Woche ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt
die Lieferung als genehmigt.
4) Unsere gesetzliche Haftung wegen Mängel
ist auf die Nacherfüllung beschränkt, d. h. nach unserer Wahl entweder
Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Der Käufer muss uns umgehend
ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung geben; anderenfalls sind wir
von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in
dringenden Fällen, etwa zur Wahrung der Betriebssicherheit oder zur
Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden darf der Käufer den Mangel
selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und von uns den Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die ausgetauschten Teile muss der
Käufer in jedem Falle an uns herausgeben.
5) Ist die Nacherfüllung
fehlgeschlagen, so ist der Käufer berechtigt, die Gegenleistung zu
mindern und – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten. Entspricht die Beschaffenheit des Zaun Produktes nicht den vertraglichen Eigenschaften so wird der Mangel an der Sache auf das betroffene Element beschränkt. Betrifft die Abweichung oder der Mangel ein Element, welches einzeln, oder zusammen in gleichen oder ähnlichen Elementen eine Einheit bildet, so ist der Mangel immer auf die einzelne Sache beschränkt.
6)
Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Mängeln als nach Maßgabe der
vorstehenden Ziffern 4) und 5) wie auch nach Maßgabe der nachfolgenden
Ziffer VII. sind ausgeschlossen.
VII. Haftung
1) Unsere Haftung, gleich
aus welchem Rechtsgrund, beschränkt sich auf den Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
2) Die in diesen Geschäftsbedingungen aufgeführten
Haftungsbeschränkungen gelten nicht:
a) bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit von uns oder unserem Erfüllungsgehilfen,
b) bei
Personenschäden,
c) bei Schäden, die durch das Fehlen einer
Beschaffenheit entstanden sind, die wir garantiert haben,
d) bei
Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
3) Nur für Unternehmer als
Käufer: Wir haften für die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen für Aus- und Einbaukosten im Falle einer mangelhaften
Lieferung selbst nur soweit uns an dem Mangel oder der fehlenden
Möglichkeit eines Regresses gegenüber dem Vorlieferanten ein Verschulden
trifft. Liegt kein Verschulden von uns vor, so ist der Käufer insoweit
alleine auf die hiermit bereits im Voraus abgetretenen
Erstattungsansprüche gegenüber dem Vorlieferanten von uns verwiesen.“
Handwerkertermine und jegliche Terminplanungen dürfen nie auf Basis
unserer voraussichtlichen Termine gemacht werden, wenn die Möglichkeit
besteht, dass durch die Nichteinhaltung unserer voraussichtlichen
Termine ein finanzieller Schaden eintritt. Lassen Sie sich von uns
unbedingt einen „spätesten Liefertermin“ schriftlich zusagen, wenn
weitere bauliche Maßnahmen und oder Einzugstermine etc. von der
Pünktlichkeit unserer Lieferung abhängig sind.
4) Natursteine sind
einzigartige Baustoffe. Sie unterliegen deshalb individuellen
Schwankungen. Quarzadern, Poren, Farb- und Zeichnungsunterschiede, sowie
Einsprengungen bedeuten keine Wertminderung, sondern zeigen die
Einzigartigkeit des Materials. Auch deutliche Farbunterschiede innerhalb
von einer Lieferung oder zwischen einer ersten Lieferung und einer
später getätigten Bestellung sind kein Mangel. Alle Natursteine aus
unserem Liefersortiment haben Farbschwankungen. Buntschiefer und
Sandstein haben besonders hohe Farbschwankungen. Für den Laien
erkennbare Flecken, Tupfer, Linien können jederzeit auftreten.
Schichtungen, Schieferungen, Maserungen und Linien können verschieden
stark, verschiedenartig, in verschiedene Richtungen oder gleich
gerichtet, von Platte zu Platte oder durchgängig durch einzelne oder
auch alle Platten auftreten. Abschieferungen (Unebenheiten der Ober- und
Unterseite) treten bei Spaltmaterialien (Sandstein, Schiefer, Quarzit,
Kalkstein) grundsätzlich immer auf. Diese Unebenheiten sind
unterschiedlich stark (hoch) in ihrer Ausprägung. Löcher bei dem
Naturstein Travertin können in verschiedener Häufigkeit, Größe, Richtung
und Beschaffenheit auftreten. Spachtelungen (Füllungen) bei Travertin
können sich bedingt durch mechanische Belastung im Laufe der Zeit
herauslösen. Dies ist auf Grund der Poren im Travertin materialtypisch
und stellt daher keinen Mangel dar. Entsprechende Stellen können vor Ort
vom Kunden nachgespachtelt werden. Spuren von Abrieb und Kratzspuren
mit weniger als 1 mm Tiefe, die überwiegend auf das händische Verpacken
der Natursteine zurückzuführen sind, können auftreten.
Bruch in
handelsüblichen Grenzen gibt zu Beanstandungen keinen Anlass. Rechnen
Sie mit bis zu 3 Prozent Bruch bzw. Ausschuss, dies ist bei Naturstein
üblich und normal. Haptische Unterschiede: Die Oberflächen einzelner
Steine können sich fühlbar voneinander unterscheiden. Auch innerhalb
einer Lieferung können durch Unterschiede in Gefüge und Struktur, oder
bedingt durch Handarbeit, Unterschiede in der „Rauheit“ auftreten. Dies
ist insbesondere bei Spaltgesteinen wie Sandstein und Schiefer der Fall.
Bewertungsmaßstäbe: Alle von uns gelieferten Produkte sind als
Baustoffe, die in großer Menge gefertigt werden, zu bewerten. Es können
nie die Bewertungsmaßstäbe wie zum Beispiel für eine Küchenarbeitsplatte
zugrunde gelegt werden.
Aussagen bzw. Zusagen unserer Verkäufer und
Verkaufsberater in Beratungsgesprächen, sowie in telefonischer oder
schriftlicher Beratung Einzelne Muster, die Sie von uns erhalten haben,
geben nur einen ganz groben und Anhalts mäßigen Überblick. Um einen
weitestgehend exakten Eindruck von einem Natursteinboden zu erhalten,
bitten wir Sie unseren Mustergarten STEINREICH LOHMAR zu besuchen oder
ein Quadratmetermuster zu bestellen. Die im Mustergarten gezeigten Böden
entsprechen in Farbe und Anmutung dem Material, welches Sie aus
Lagerbestand bestellen können. Alle Bestellungen, mit Lieferzeit größer
einer Woche werden immer farblich von unserer Bemusterung abweichen.
Natursteine
können bedingt durch ihre geologische Entstehung sogenannte
Schwächezonen aufweisen. Diese Schwächezonen können in der praktischen
Anwendung in Teilmengen einer Lieferung vorhanden sein und z.B. eine
Verminderung der Frostbeständigkeit verursachen, auch wenn der Stein
selbst auf seine Frostbeständigkeit positiv geprüft wurde. Es ist auch
nicht ausgeschlossen, dass eine Gesteinsart, die grundsätzlich z.B. nur
verheilte Risse aufweist, aufgrund der Schwächezonen zu nicht verheilten
Rissen neigt. Diese nicht verheilten Risse können unter Umständen zu
Schäden am Naturstein führen. In einem derartigen Schadenfall tritt auch
die gesetzliche Nachbesserungsverpflichtung für uns in Kraft. Auf Grund
obigen Sachverhaltes können Sie bei einer schadhaften Teilmenge jedoch
keine Verpflichtung für uns ableiten, die beinhaltet, dass wir die
Komplettlieferung austauschen müssten.
Naturstein ist nicht immer
farbecht. Im Allgemeinen werden die meisten kalkhaltigen Sorten durch
UV-Einwirkung etwas blasser. Von den schwarzen Artikeln bleiben nur
Basalt, Granit und Schiefer Mustang farbecht.
Naturstein Beläge
können bedingt durch die natürliche Entstehung immer wieder Haarrisse
aufweisen. Diese kommen gerade in vietnamesischem, chinesischem,
belgischem Blaustein (Kalkstein), chinesischem Basalt und geflammtem
Granit vor. Dies ist eine Beschaffenheit des Artikels und nicht zu
vermeiden.
Dickentoleranzen: Obwohl wir Toleranzen angeben, kann es
insbesondere bei Spaltmaterialien vorkommen (z.B.: Sandstein, Schiefer,
Quarzit, Kalkstein), dass bis zu fünf Prozent der gelieferten Platten
die genannten Toleranzangaben überschreiten. Die gemachten
Toleranzangaben sind als Hilfestellung für den Verleger zu betrachten,
geringe Überschreitungen von bis zu 5 Prozent der Plattenanzahl müssen
in Kauf genommen werden. Diese Maßabweichungen können auch innerhalb
einer einzigen Platte auftreten.
Verfärbungen jeglicher Art, die wie
Rost aussehen, sind nur dann ein Mangel, wenn nachgewiesen wurde, dass
diese bedingt durch Witterungseinflüsse weiter ausrosten werden.
Verfärbungen, die für den Laien lediglich wie Rost aussehen, sich aber
nicht weiter ausbreiten, sind kein Mangel. Mängelansprüche bestehen
darüber hinaus nicht, weil natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Belastung oder infolge äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder
Instandsetzungen vorgenommen, bestehen für diese und die daraus
resultierenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
5) Holz ist ein
Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften,
Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat
der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen
Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.
Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen
Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des
Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder
Haftungsgrund dar.
Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1)
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis
zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits bestehenden
Kaufpreisforderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten
Ware entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen,
Verzugsschaden etc.) als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Einstellung
einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung
und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei
Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware
nach Androhung berechtigt; der Käufer willigt in die Besitznahme der
Vorbehaltsware durch uns ein.
2) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu
einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne
dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser
Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörenden Waren
erwerben wir Miteigentum an der neuen Ware nach dem Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des
Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so werden
wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt
der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum,
so überträgt er uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Verbindung,
Vermischung oder Vermengung. Wir nehmen die Eigentumsübertragung an. Der
Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum
stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der
nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3) Wird
Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht uns gehörender
Ware veräußert, so tritt der Käufer uns schon jetzt die aus der
Veräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab. Wir nehmen die Abtretung an.
Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zuzüglich eines
Sicherheitsaufschlages von 38 % (Berechnung siehe Ziffer 10), der jedoch
außer Ansatz bleibt, sofern ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die
weiter veräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so
erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem
Anteilswert am Miteigentum entspricht. Die vorstehende Ziff. 1) Satz 2
dieser Klausel gilt entsprechend für den verlängerten
Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß vorstehender Ziff. 3) Satz
1 und 2 dieser Klausel erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
4)
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das
Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt uns der Käufer schon jetzt
die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen
auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten einschließlich eine solchen auf Einräumung einer
Sicherungshypothek ab; wir nehmen die Abtretung an.
5) Wird die
Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück
des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der
gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten
entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten ab; wir nehmen die Abtretung an. Vorstehende Ziff. 3) Satz
3 und 4 dieser Klausel gelten entsprechend.
6) Der Käufer ist zur
Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware im
üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe
berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung im Sinne von vorstehender
Ziff. 3), 4) und 5) dieser Klausel auf uns tatsächlich übergehen. Zu
anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung
oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
7) Wir
ermächtigen den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der
gemäß vorstehenden Ziff. 3), 4) und 5) dieser Klausel abgetretenen
Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen
Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch
gegenüber Dritten, nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die
Schuld seiner abgetretenen Forderungen zu benennen und die Abtretung
anzuzeigen; wir sind berechtigt, den Schuldnern die Abtretung auch
selbst anzuzeigen.
8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
9) Mit Zahlungseinstellung,
Beantragung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines
außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die
Schuldenbereinigung (§ 305 Abs. 1 Ziffer 1 InsO) erlöschen das Recht zur
Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware
und die Ermächtigung zum Abzug eingetretener Forderungen; bei einem
Scheck- oder Wechselprozess erlischt die Einziehungsermächtigung
ebenfalls. 10)Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr
als 38 % (10 % Wertabschlag wegen möglichen Mindererlös, 4 % § nach 171
Abs. 1 InsO, 5 % nach § 171 Abs. 2 InsO und Umsatzsteuer in jeweils
gesetzlicher Höhe – derzeit 19 %), so sind wir insoweit zur
Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Käufers verpflichtet.
Mit Tilgung aller uns zustehenden Forderungen aus Liefergeschäften gehen
das Eigentum der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf
den Käufer über.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie für sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus denen zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist Lohmar. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
2) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
3) Wieler e.K. ist weder bereit noch verpflichtet, an
Streitbeilegungsverfahren nach dem VSBG
(Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
X. Datenschutzerklärung
Detaillierte Informationen zur Datenverarbeitung werden unter
www.steinreich-lohmar.de /datenschutzerklaerung bereitgehalten.
Allgemeine Lieferungs-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen der Wieler
e.K. Amtsgericht Siegburg, HRB 4584 Sitz, Erfüllungsort und
Gerichtsstand: Lohmar Inhaber: Stefan Wieler USt-IdNr.: DE 123173361
Bankverbindung Kreissparkasse Köln IBAN: 24 3705 0299 0001 0312 85